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Grundsteuerreform

Verlängert bis zum 31.01.2023

Grundstücksbesitzer aufgepasst! – Sie sind in der Pflicht und wir an Ihrer Seite

Der Gesetzgeber hat entscheiden. Die Grundsteuerreform kommt!

Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht vor, dass zum 1. Januar 2022 bundesweit alle Grundstücke neu zu bewerten sind. Für die Berechnung der Grundsteuer wird hierbei der Einheitswert durch den Grundsteuerwert ab 2025 abgelöst. Folgendes dreistufige Verfahren wird zur Ermittlung der Grundsteuer angewendet:

  1. Grundsteuerwert ermitteln
  2. Feststellung des Grundsteuer-Messbetrages (Grundsteuerwert x Messzahl)
  3. Festsetzung der Grundsteuer (Grundsteuer-Messbetrag x Hebesatz)

Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Die Ermittlung des Grundsteuerwertes kann von Bundesland zu Bundesland variieren, da diese nicht an das Bundesmodell gebunden sind.

Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen folgende Angaben erforderlich:

Lage des Grundstücks

Grundstücksfläche

Bodenrichtwert

Gebäudeart

Wohnfläche

Baujahr des Gebäudes

Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt. Entscheidend für alle Angaben ist dabei der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022.

Jeder Eigentümer muss demnach für jedes Grundstück, unabhängig von der Art der Nutzung, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Januar 2023. Wer seinen Informationspflichten nicht nachkommt, der kann nach einmaliger Ermahnung zur Kasse gebeten werden. Möglich ist ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 EUR, ein Verspätungszuschlag bei nicht fristgerechter Meldung und womöglich die Schätzung der Daten, die in der Regel zugunsten des Finanzamtes ausfällt. Ein „Wegducken“ ist damit nicht möglich.

Sie haben weitere Fragen? Gerne klären wir auch diese Fragen gemeinsam mit Ihnen. Hierzu können Sie einen Termin unter dem Reiter Kontakt vereinbaren oder uns unter den dort genannten Kontaktdaten ansprechen. Gerne stehen wir Ihnen bei diesem Thema als starker Partner zur Seite.