Ihre Karriere bei uns
Wir sind eine modern eingerichtete Kanzlei mit 10 Mitarbeitern und beraten Mandanten aus allen Branchen. Unser Team stellt sich zusammen aus Steuerberatern, Steuerfachangestellten, Steuerfachwirten, Betriebswirten und Finanz- und Lohnbuchhaltern sowie Auszubildenden und studentischen Hilfskräften.
Inflationsausgleichsprämie
Voraussetzung ist, dass die Beihilfen oder Unterstützungen infolge der anhaltend hohen Inflation im begünstigten Zeitraum, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation gezahlt werden.
Als Höchstbetrag für eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung gilt pro Arbeitnehmer der Betrag von 3.000 EUR. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist oder ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Im Falle eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses muss die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützung jedoch auch unter Fremden üblich sein.
Eine steuerfreie Sonderzahlung kann für jedes Dienstverhältnis gesondert geleistet werden. Folglich darf der steuerfreie Höchstbetrag von 3.000 EUR pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bei demselben Arbeitgeber mehrere Dienstverhältnisse ausgeübt hat.
Die steuerfreie Sonderzahlung ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, sodass sie bei der Lohnsteuer Außenprüfung als solche erkennbar ist und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann. Der Zusammenhang mit der Inflation kann sich ergeben aus einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen (z.B. Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen) oder aus Erklärungen des Arbeitgebers (z.B. individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege), in denen die Inflationsausgleichsprämie als solche ausgewiesen ist.
Soweit ausnahnsweise keine Verpflichtung zur Führung eines Lohnkontos bestünde (z.B. beim Haushaltsscheck), genügt ein einfacher Zahlungsnachweis.
Darüber hinaus ist die Sonderzahlung nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Die Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

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Was uns einzigartig macht
Mit fachlicher Kompetenz und persönlicher Wertschätzung gehen wir an die Beratung eines jeden unserer Mandanten. Statt Standardmuster zu verwenden, erarbeiten wir maßgeschneiderte Lösungen.
Unser Dienstleistungsspektrum ist daher an Ihre individuellen und vielfältigen Anforderungen angepasst. Sie entscheiden, in welcher Funktion wir für Sie tätig werden: Ob als Full-Service-Dienstleister, der Ihren Fall ganzheitlich von Anfang bis Ende betreut. Oder als Teil-Dienstleister, der lediglich spezielle Einzelaufgaben übernimmt.
In einem einführenden Beratungsgespräch analysieren wir Ihren Fall gemeinsam und stimmen dann im Sinne einer ergebnisorientierten, vorausschauenden Strategie das Vorgehen ab. Mit unserem Team aus erfahrenen, kompetenten und begeisterten Mitarbeitern begleiten wir Sie langfristig durch alle unternehmerischen, aber auch persönlichen Entwicklungsphasen.
