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Inflationsausgleichsprämie

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die weltweit steigenden Energie- und Nahrungsmittelpreise können Sonderzahlungen oder Unterstützungen an Beschäftigte steuerfrei sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung gewährt werden. Begünstigt sind Sonderzahlungen von bis zu 3.000 EUR, die dem Arbeitnehmer befristet vom Tag nach Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 zufließen bzw. zugewendet werden. Folglich können Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der aktuellen hohen Inflation Beihilfen oder Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 EUR entweder steuerfrei auszahlen oder als Sachlohn steuerfrei gewähren.

Voraussetzung ist, dass die Beihilfen oder Unterstützungen infolge der anhaltend hohen Inflation im begünstigten Zeitraum, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Inflation gezahlt werden.

Als Höchstbetrag für eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung gilt pro Arbeitnehmer der Betrag von 3.000 EUR. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist oder ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt. Im Falle eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses muss die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützung jedoch auch unter Fremden üblich sein.

Eine steuerfreie Sonderzahlung kann für jedes Dienstverhältnis gesondert geleistet werden. Folglich darf der steuerfreie Höchstbetrag von 3.000 EUR pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bei demselben Arbeitgeber mehrere Dienstverhältnisse ausgeübt hat.

Die steuerfreie Sonderzahlung ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, sodass sie bei der Lohnsteuer Außenprüfung als solche erkennbar ist und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann. Der Zusammenhang mit der Inflation kann sich ergeben aus einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen (z.B. Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen) oder aus Erklärungen des Arbeitgebers (z.B. individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege), in denen die Inflationsausgleichsprämie als solche ausgewiesen ist.

Soweit ausnahnsweise keine Verpflichtung zur Führung eines Lohnkontos bestünde (z.B. beim Haushaltsscheck), genügt ein einfacher Zahlungsnachweis.

Darüber hinaus ist die Sonderzahlung nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Die Inflationsausgleichsprämie unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

Minijob: Neuregelungen ab 01.10.2022

Ab dem 01.10.2022 wird die Geringfügigkeitsgrenze in Anlehnung an den Mindestlohn ermittelt. Somit ist die Geringfügigkeitsgrenze zukünftig dynamisch und die Arbeitgeber brauchen bei Änderungen des Mindestlohns keine Reduzierung der Arbeitszeit zu veranlassen. Der Mindestlohn beträgt ab 01.10.2022 12 EUR pro Arbeitsstunde.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Speisen werden auch im Jahr 2023 im Restaurant nicht mit höherer Mehrwertsteuer belastet. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2022 der weiteren Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent für Speisen zugestimmt. Lediglich für Getränke muss auch weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent angewendet werden.

Sie haben weitere Fragen? Gerne klären wir auch diese Fragen gemeinsam mit Ihnen. Hierzu können Sie einen Termin unter dem Reiter Kontakt vereinbaren oder uns unter den dort genannten Kontaktdaten ansprechen.

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Durch unsere stetige Teilnahme an zahlreichen Fortbildungen sind wir immer auf dem neuesten Stand.

Was uns einzigartig macht

Mit fachlicher Kompetenz und persönlicher Wertschätzung gehen wir an die Beratung eines jeden unserer Mandanten. Statt Standardmuster zu verwenden, erarbeiten wir maßgeschneiderte Lösungen.

Unser Dienstleistungsspektrum ist daher an Ihre individuellen und vielfältigen Anforderungen angepasst. Sie entscheiden, in welcher Funktion wir für Sie tätig werden: Ob als Full-Service-Dienstleister, der Ihren Fall ganzheitlich von Anfang bis Ende betreut. Oder als Teil-Dienstleister, der lediglich spezielle Einzelaufgaben übernimmt.

In einem einführenden Beratungsgespräch analysieren wir Ihren Fall gemeinsam und stimmen dann im Sinne einer ergebnisorientierten, vorausschauenden Strategie das Vorgehen ab. Mit unserem Team aus erfahrenen, kompetenten und begeisterten Mitarbeitern begleiten wir Sie langfristig durch alle unternehmerischen, aber auch persönlichen Entwicklungsphasen.

Unsere zufriedenen Mandanten

Im Verlauf des Kurses unserer Firma, war das Steuerbüro Heilgendorff immer, und wird auch in Zukunft, eine großartige Ressource von umfangreichem, tiefgehendem Fachwissen und rechtlicher Fachkompetenz sein.

Martin Seibert, //SEIBERT/MEDIA GmbH

„Sie haben uns Hoffnung in der Bewältigung der steuerrechtlichen Angelegenheiten gegeben, und zwar von Anfang an.“

Mario Becke

„Wir hätten es nicht ohne Sie geschafft! Die Beratung ist klar, prägnant und hilfreich!“

 

K.H., Anonym

Mit dem Steuerbüro Heilgendorff haben wir einen sehr zuverlässigen, kompetenten und pragmatischen Partner zur Seite, der es uns als junges Unternehmen ermöglicht uns auf unsere Produkte und Kunden zu konzentrieren.

Adil Nasri, Junovi UG